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   LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15   

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https://dejure.org/2016,27449
LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15 (https://dejure.org/2016,27449)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 308 O 360/15 (https://dejure.org/2016,27449)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 308 O 360/15 (https://dejure.org/2016,27449)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.07.1996 - I ZR 101/94

    "Klimbim"; Neue Nutzung von Rundfunksendungen durch direkte

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 aF UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III; BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist es, den Urheber angesichts langfristiger Rechtseinräumungen davor zu schützen, dass ihm Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; LG Hamburg, GRUR-RR 2016, 68 Rn. 25 - Hallo Spencer).

    Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht (insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) sowie durch die Grundsätze der Übertragungszwecklehre gemäß § 31 Abs. 5 und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes gemäß §§ 32, 32a UrhG geschützt (vgl. BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Vor diesem Hintergrund setzt § 31 Abs. 4 UrhG aF weiter voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handelt, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann (BGH GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Im Gegensatz dazu ist eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsform dann nicht anzunehmen, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt lediglich erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH, GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dieser Umstand im Rahmen einer etwaigen Vertragsanpassung, möglicherweise nach §§ 32, 32a UrhG zu berücksichtigen (BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg).

    Die Notwendigkeit der Anschaffung neuer technischer Einrichtungen ist hierfür ohne Belang (s.o., BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Lizenznehmer das Interesse zu berücksichtigen, dass ihnen durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen wird (BGH GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg).

    Vor diesem Hintergrund setzt § 31 Abs. 4 UrhG aF weiter voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handelt, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann (BGH GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Danach ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform insbesondere dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, der die traditionellen Verwertungsformen nicht oder nur am Rande substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg).

    Im Gegensatz dazu ist eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsform dann nicht anzunehmen, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt lediglich erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH, GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dieser Umstand im Rahmen einer etwaigen Vertragsanpassung, möglicherweise nach §§ 32, 32a UrhG zu berücksichtigen (BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG differenziert zwischen dem Recht der öffentlichen Wiedergabe, die auch die Sendung umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup; GRUR 2016, 60 Rn. 19 - SBS Belgium NV/SABAM), und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

    Das Livestreaming stellt auch eine technisch andere Nutzungsart dar, da sich die Übertragungstechnik von der der klassischen terrestrischen, kabel- oder satellitengebundenen Verbreitung unterscheidet und zum Empfang ein internetfähiges Gerät (z.B. Internetfernseher, TV-Mediabox oder Computer) benötigt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup, wonach die Weiterleitung einer Sendung durch "Streaming in Echtzeit" eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellt).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 aF UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III; BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).

    Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist es, den Urheber angesichts langfristiger Rechtseinräumungen davor zu schützen, dass ihm Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; LG Hamburg, GRUR-RR 2016, 68 Rn. 25 - Hallo Spencer).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Er ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst auch Übertragungen über das (offene) Internet (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 20 Rn. 10; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Vor § 20 ff Rn. 7; Erhardt in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 20 Rn. 2; Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 19a Rn. 16, Koch GRUR 2010, 574, 576; siehe auch BGH GRUR 2013, 618 Rn. 41 f. zum speziellen Fall der Weitersendung an einen Online-Videorecoder; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, § 20 Rn. 16).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Damit haben die Parteien die im Rundfunkbegriff angelegte und verfassungsrechtlich garantierte Entwicklungsfreiheit berücksichtigt, wonach das (öffentlich-rechtliche) Programmangebot für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss und der Rundfunkauftrag dynamisch an die Funktionen des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfG MMR 2007, 770, 772 f.).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG differenziert zwischen dem Recht der öffentlichen Wiedergabe, die auch die Sendung umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup; GRUR 2016, 60 Rn. 19 - SBS Belgium NV/SABAM), und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
  • LG Hamburg, 08.04.2009 - 308 O 660/08

    Streaming von Fernsehsignalen als IPTV

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Sie ist nicht als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG aufzufassen (vgl. LG Hamburg, ZUM 2009, 582, siehe auch die Beschlüsse vom 9.7.2013, 310 O 240/13, und 3.7.2013, 310 O 229/13, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93

    Videozweitauswertung III

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 aF UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III; BGH GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim).
  • LG Hamburg, 27.03.2015 - 308 O 231/12

    Hallo Spencer - Schadensersatz wegen Ausstrahlung einzelner Folgen einer

    Auszug aus LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15
    Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist es, den Urheber angesichts langfristiger Rechtseinräumungen davor zu schützen, dass ihm Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; GRUR 1997, 215, 217 - Klimbim; LG Hamburg, GRUR-RR 2016, 68 Rn. 25 - Hallo Spencer).
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